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Neu Dokument-ID: 861843

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.14 Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Eine mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu ahndende Verwaltungsübertretung begeht gem § 367 Z 57a GewO, wer Gebote oder Verbote nicht einhält, die in den im § 84r Abs 1 und 2 GewO angeführten Vorschriften festgelegt sind.

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