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Dokument-ID: 1018446
6.16 Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Allgemeines und zur Entstehung des § 84r GewO
§ 84r GewO (bis zur Seveso-III-Novelle BGBl I 2015/81 inhaltsgleich: § 84j GewO) enthält im Anschluss an die Bestimmungen betreffend Betriebsanlagen in einem eigenen Unterabschnitt (8c) des Ersten Hauptstückes der Gewerbeordnung 1994 Regelungen, welche Gewerbetreibende zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen einzuhalten haben. Die verwiesenen (Schutz-)Vorschriften können an dieser Stelle nicht erschöpfend erläutert werden.