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Dokument-ID: 1046586
9.8 Sinngemäße Anwendbarkeit bzw Gleichstellung hinsichtlich gewisser Personenkreise
Schweizer Staatsangehörige und Schweizer Gesellschaften
Gem § 373b Abs 1 GewO gelten die Bestimmungen des § 373a GewO für
- Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
- Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben,