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Dokument-ID: 410497
2.1.22 Sprengungsunternehmen
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65 GewO) erfordert gem § 132 Abs 1 S 1 GewO zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.