© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Richtlinie über Industrieemissionen
TEIL 2
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3
1. Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Feuerungsanlagen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.
Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
2. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Feuerungswärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Torf | Flüssige Brennstoffe |
50-100 | 400 | 200 | 300 | 350 |
100-300 | 200 | 200 | 300 250 bei Wirbelschichtfeuerung | 200 |
> 300 | 150 200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht | 150 | 150 200 bei Wirbelschichtfeuerung | 150 |
3. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
im Allgemeinen | 35 |
Flüssiggas | 5 |
Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
4. NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Feuerungswärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse und Torf | Flüssige Brennstoffe |
50-100 | 300 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 250 | 300 |
100-300 | 200 | 200 | 150 |
> 300 | 150 200 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 150 | 100 |
5. Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Nummer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.
6. NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen
| NOx | CO |
Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren | 100 | 100 |
Gasturbinen (einschließlich GuD) | 50 (7) | 100 |
Gasmotoren | 75 | 100 |
Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v. H.
Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die unter dieser Nummer aufgeführten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.
7. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Feuerungswärmeleistung (MW) |
|
50-300 | 20 |
> 300 | 10 20 für Biomasse und Torf |
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Im Allgemeinen | 5 |
Hochofengas | 10 |
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | 30 |