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Neu Dokument-ID: 1049238

Vorschrift

Richtlinie über Industrieemissionen

Inhaltsverzeichnis

TEIL 2

Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

Die Emissionsgrenzwerte in Abgasen werden bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa berechnet.

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Emissionsgrenzwerte für Abgase (mg C/Nm3)

Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)

Gesamtemissionsgrenzwerte

Besondere Bestimmungen

 

 

 

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

 

1

Heatset-Rollenoffset

(> 15)

15-25

> 25

100

20

30 (1)

30 (1)

 

(1) Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.

2

Illustrationstiefdruck

(> 25)

 

75

10

15

 

 

 

3

Sonstige Rotationstiefdruckverfahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag (> 15) Rotationssiebdruck auf Textilien/Pappe (> 30)

15-25

> 25

> 30 (1)

100

100

100

25

20

20

 

(1) Schwellenwert für Rotationssiebdruck auf Textilien und Pappe.

4

Oberflächenreinigung unter Verwendung von Verbindungen gemäß Artikel 59 Absatz 5.

(> 1)

1-5

> 5

20 (1)

20 (1)

15

10

 

(1) Der Grenzwert bezieht sich auf die Masse der Verbindungen in mg/Nm3 und nicht auf den gesamten Kohlenstoffgehalt.

5

Sonstige Oberflächenreinigung

(> 2)

2-10

> 10

75 (1)

75 (1)

20 (1)

15 (1)

 

(1) Anlagen, bei denen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 30 Gew.- % nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

6

Fahrzeugserien- (< 15) und Fahrzeugreparaturlackierung

> 0,5

50 (1)

25

 

(1) Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Teil 8 Nummer 2 ist anhand von 15-minütigen Durchschnittsmessungen nachzuweisen.

7

Bandblechbeschichtung

(> 25)

 

50 (1)

5

10

 

(1) Für Anlagen, bei denen Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150.

8

Sonstige Beschichtung, einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil- (5), Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung

(> 5)

5-15

> 15

100 (1) (4)

50/75 (2) (3) (4)

25 (4)

20 (4)

 

 

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

(2) Der erste Emissionsgrenzwert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.

 

 

 

 

 

 

(3) Für Textilbeschichtungsanlagen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für die Beschichtung und die Trocknung zusammengenommen ein Emissionsgrenzwert von 150.

(4) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen vorgenommen werden können (wie im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), können von diesen Werten gemäß Artikel 59 Absatz 3 freigestellt werden.

(5) Rotationssiebdruck auf Textilien fällt unter die Tätigkeit 3.

9

Wickeldrahtbeschichtung

(> 5)

 

 

 

10 g/kg (1)

5 g/kg (2)

(1) Gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm.

(2) Gilt für alle anderen Anlagen.

10

Holzbeschichtung

(> 15)

15-25

> 25

100 (1)

50/75 (2)

25

20

 

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

(2) Der erste Wert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.

11

Chemische Reinigung

 

 

 

20 g/kg (1) (2)

(1) Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je Kilogramm des gereinigten und getrockneten Produkts.

(2) Der Emissionsgrenzwert nach Teil 4 Nummer 2 gilt nicht für diese Tätigkeit.

12

Holzimprägnierung

(> 25)

 

100 (1)

45

11 kg/m3

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.

13

Lederbeschichtung

(> 10)

10-25

> 25

> 10 (1)

 

 

85 g/m2

75 g/m2

150 g/m2

Die Emissionsgrenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je m2 des Endprodukts angegeben.

(1) Für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw.

14

Schuhherstellung

(> 5)

 

 

 

25 g je Paar

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben.

15

Holz- und Kunststofflaminierung

(> 5)

 

 

 

30 g/m2

 

16

Klebebeschichtung

(> 5)

5-15

> 15

50 (1)

50 (1)

25

20

 

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurück gewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

17

Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

(> 100)

100-1 000

> 1 000

150

150

5

3

5 % der eingesetzten Lösungsmittel

3 % der eingesetzten Lösungsmittel

Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil der Beschichtungsmischung in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

18

Kautschukumwandlung

(> 15)

 

20 (1)

25 (2)

25 % der eingesetzten Lösungsmittel

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurück gewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

(2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

19

Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

(> 10)

 

 

 

Tierisches Fett: 1,5 kg/t

Rizinus: 3 kg/t

Rapssamen: 1 kg/t

Sonnenblumensamen: 1 kg/t

Sojabohnen (normal gemahlen): 0,8 kg/t

Sojabohnen (weiße Flocken): 1,2 kg/t

Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: 3 kg/t (1) 1,5 kg/t (2) 4 kg/t (3)

(1) Grenzwerte für Gesamtemissionen von Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sollten einzelfallbezogen von der zuständigen Behörde nach der besten verfügbaren Technik festgelegt werden.

(2) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).

(3) Gilt für Entschleimung.

20

Herstellung von Arzneimitteln

(> 50)

 

20 (1)

5 (2)

15 (2)

5 % der eingesetzten Lösungsmittel

15 % der eingesetzten Lösungsmittel

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

(2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.