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Richtlinie über Industrieemissionen
TEIL 3
Für Abfallverbrennungsanlagen geltende Grenzwerte für Emissionen in die Luft
Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.
Sie beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 %, ausgenommen im Falle der Verbrennung von Altöl im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG, in dem sie sich auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % beziehen, und in den in Teil 6 Nummer 2.7 genannten Fällen.
1.1. Emissionsgrenzwerte im Tagesmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)
Gesamtstaub | 10 |
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC) | 10 |
Chlorwasserstoff (HCl) | 10 |
Fluorwasserstoff (HF) | 1 |
Schwefeldioxid (SO2) | 50 |
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen | 200 |
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von ≤ 6 t/h | 400 |
1.2. Emissionsgrenzwerte im Halbstundenmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)
| (100 %) A | (97 %) B |
Gesamtstaub | 30 | 10 |
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC) | 20 | 10 |
Chlorwasserstoff (HCl) | 60 | 10 |
Fluorwasserstoff (HF) | 4 | 2 |
Schwefeldioxid (SO2) | 200 | 50 |
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität > 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen | 400 | 200 |
1.3. Emissionsgrenzwerte im Mittel (in mg/Nm3) für folgende Schwermetalle bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden
Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd) | Insgesamt: 0,05 |
Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl) | |
Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg) | 0,05 |
Antimon und Antimonverbindungen, gemessen als Antimon (Sb) | Insgesamt: 0,5 |
Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As) | |
Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb) | |
Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr) | |
Cobalt und Cobaltverbindungen, gemessen als Cobalt (Co) | |
Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu) | |
Mangan und Manganverbindungen, gemessen als Mangan (Mn) | |
Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni) | |
Vanadium und Vanadiumverbindungen, gemessen als Vanadium (V) |
Die Mittelwerte gelten auch für die gas- und dampfförmigen Emissionen der betreffenden Schwermetalle und Schwermetallverbindungen.
1.4. Durchschnittliche Emissionsgrenzwerte (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden. Der Emissionsgrenzwert gilt für eine Dioxin- und Furan-Gesamtkonzentration, die gemäß Teil 2 berechnet wird.
Dioxine und Furane | 0,1 |
1.5. Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kohlenstoffmonoxid (CO) in den Abgasen:
- 50 als Tagesmittelwert;
- 100 als Halbstundenmittelwert;
- 150 als Zehnminuten-Mittelwert.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerten für Abfallverbrennungsanlagen mit Wirbelschichtfeuerung genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von höchstens 100 mg/Nm3 als Stundenmittelwert festgelegt ist.
2. Unter den in Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 47 beschriebenen Umständen geltende Emissionsgrenzwerte.
Die Gesamtstaubkonzentration der Emissionen einer Abfallverbrennungsanlage in die Luft darf unter keinen Umständen den Halbstundenmittelwert von 150 mg/Nm3 überschreiten. Die Grenzwerte gemäß den Nummer 1.2 und Nummer 1.5 Buchstabe b für Emissionen von organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) und CO in die Luft dürfen nicht überschritten werden.
3. Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Teil vorsehen.