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Neu Dokument-ID: 1049228

Vorschrift

Richtlinie über Industrieemissionen

Inhaltsverzeichnis

TEIL 4

Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen

1. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist anzuwenden, wenn ein spezifischer Gesamtemissionsgrenzwert „C“ nicht in einer Tabelle dieses Teils angegeben ist.

Der Emissionsgrenzwert für jeden erfassten Schadstoff und für CO im Abgas, die bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehen, ist wie folgt zu berechnen:

index

VAbfall:

Abgasvolumen ausschließlich aus der Verbrennung von Abfällen, bestimmt anhand des Abfalls mit dem geringsten in der Genehmigung genannten Heizwert und bezogen auf die Bedingungen dieser Richtlinie.

Beträgt die Wärmemenge aus der Verbrennung von gefährlichen Abfällen weniger als 10 % der in der Anlage abgegebenen Gesamtwärmemenge, so ist der Wert VAbfall anhand einer (angenommenen) Menge von Abfall zu berechnen, die unter Zugrundelegung einer unveränderlichen Gesamtwärmemenge bei der Verbrennung 10 % dieser Gesamtwärmemenge entsprechen würde.

CAbfall:

Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen gemäß Teil 3

VVerfahren:

Abgasvolumen aus dem in der Anlage angewandten Verfahren einschließlich der Verbrennung der zugelassenen und in der Anlage üblicherweise eingesetzten Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen), ermittelt auf der Grundlage der Bezugssauerstoffgehalte nach Unionsrecht oder nationalem Recht. Soweit für diese Anlagen keine Rechtsvorschriften bestehen, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zugrunde zu legen.

CVerfahren:

Emissionsgrenzwerte gemäß diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten oder, in Ermangelung solcher Werte, Emissionsgrenzwerte der Anlagen, die die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen) einhalten. Bestehen solche Vorschriften nicht, so werden die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte verwendet. Gibt es solche Genehmigungen nicht, so werden die tatsächlichen Massenkonzentrationen verwendet.

C:

Gesamtemissionsgrenzwerte bei einem Sauerstoffgehalt, der in diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten und Schadstoffe festgelegt ist, oder, in Ermangelung solcher Werte, Gesamtemissionsgrenzwerte, die die in spezifischen Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte ersetzen. Der Gesamtsauerstoffgehalt, der den Bezugssauerstoffgehalt ersetzt, wird auf der Grundlage des oben genannten Gehalts, unter Berücksichtigung der Teilvolumina, berechnet.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Teil vorsehen.

2. Besondere Vorschriften für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

2.1. Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 gelten als Tagesmittelwerte für den Gesamtstaub, HCl, HF, NOx, SO2 und TOC (bei kontinuierlichen Messungen), als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden für Schwermetalle und als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden für Dioxine und Furane.

Alle Werte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %.

Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

2.2. C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3 ausgenommen für Dioxinen und Furane) für folgende Schadstoffe

Schadstoff

C

Gesamtstaub

30

HCl

10

HF

1

NOx

500 (1)

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V

0,5

Dioxine und Furane (in ng/Nm3)

0,1

2.3. C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für SO2 und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff (TOC)

Schadstoff

C

SO2

50

TOC

10

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerte genehmigen, wenn der vorhandene organisch gebundene Gesamtkohlenstoff und das SO2 nicht durch die Mitverbrennung von Abfällen entstehen.

2.4. C – Gesamtemissionsgrenzwerte für CO

Die zuständigen Behörden können Emissionsgrenzwerte für CO festlegen.

3. Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

3.1. CVerfahren ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig bis zu dem in Artikel 82 Absatz 5 genannten Datum)

Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

–

850

200

200

NOx

–

400

200

200

Staub

50

50

30

30

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

–

200

200

200

NOx

–

350

300

200

Staub

50

50

30

30

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):

Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

–

850

400 bis 200

(lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth)

200

NOx

–

400

200

200

Staub

50

50

30

30

CVerfahren, ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig ab dem in Artikel 82 Absatz 6 genannten Datum)

Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

3.2.1. CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2 mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

CVerfahren für feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

–

400 für Torf: 300

200

200

NOx

–

300

für Braunkohlestaub: 400

200

200

Staub

50

30

25

für Torf: 20

20

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

–

200

200

200

NOx

–

300

250

200

Staub

50

30

20

20

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):

Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

–

350

250

200

NOx

–

400

200

150

Staub

50

30

25

20

3.2.2. CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3 mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

–

400

für Torf: 300

200

für Torf: 300, ausgenommen bei Wirbelschichtfeuerung: 250

150

bei zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung oder im Falle der Torfverbrennung für alle Wirbelschichtfeuerungen: 200

NOx

–

300

für Torf: 250

200

150

bei Braunkohlestaubfeuerungen: 200

Staub

50

20

20

10

für Torf: 20

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

–

200

200

150

NOx

–

250

200

150

Staub

50

20

20

20

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):

Schadstoff

< 50 MW

50 bis 100 MW

100 bis 300 MW

> 300 MW

SO2

–

350

200

150

NOx

–

300

150

100

Staub

50

20

20

10

3.3. C – Gesamtemissionsgrenzwerte für Schwermetalle (in mg/Nm3) ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe).

Schadstoff

C

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V

0,5

3.4. C – Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe).

Schadstoff

C

Dioxine und Furane

0,1

4. Sondervorschriften für Abfallmitverbrennungsanlagen der nicht unter die Nummern 2 und 3 dieses Teils fallenden Industriezweige

4.1. C – Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane, ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden:

Schadstoff

C

Dioxine und Furane

0,1

4.2. C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Schwermetalle ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden:

Schadstoff

C

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05