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Neu Dokument-ID: 1049250

Vorschrift

Richtlinie über Industrieemissionen

Inhaltsverzeichnis

TEIL 4

Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen mit R-Sätzen

1. Bei Emissionen der in Artikel 58 genannten flüchtigen organischen Verbindungen ist ein Emissionsgrenzwert von 2 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung gemäß Artikel 58 führen, 10 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

2. Bei Emissionen von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, ist ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung mit dem Gefahrenhinweis H341 oder H351 führen, 100 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.