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Dokument-ID: 1049256
Richtlinie über Industrieemissionen
TEIL 8
Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in Abgasen
- Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn
- keines der arithmetischen Mittel aller während eines 24-Stunden-Zeitraums beim Betrieb einer Anlage oder bei der Durchführung einer Tätigkeit (mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen) ermittelten gültigen Einzelmesswerte die Emissionsgrenzwerte übersteigt,
- keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
- Bei periodischen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang
- der Mittelwert aller Einzelmessungen die Emissionsgrenzwerte nicht übersteigt,
- keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
- Die Einhaltung des Teils 4 ist anhand der Summe der Massenkonzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen zu überprüfen. In allen anderen Fällen ist die Einhaltung der Bestimmungen anhand der gesamten Masse des emittierten organisch gebundenen Kohlenstoffs zu überprüfen, es sei denn, dass Teil 2 etwas anderes bestimmt.
- Gasvolumina können dem Abgas zur Kühlung oder Verdünnung beigefügt werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, dürfen jedoch bei der Bestimmung der Massenkonzentration der Schadstoffe im Abgas nicht berücksichtigt werden.