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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.8 Tankstellen

Rechte

Allgemeines

Gem § 157 Abs 1 GewO sind Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, unbeschadet des § 32 GewO (betreffend sonstige Rechte der Gewerbetreibenden) zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

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