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Neu Dokument-ID: 780654

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.11.7 Übergangsbestimmungen und Verwaltungsstrafen

Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

§ 84o GewO normiert eine Übergangsbestimmung, wonach Inhaber bestehender Betriebe der Behörde die Angaben gem § 84d Abs 1 Z 1, 3 und 4 GewO bis spätestens 31. Dezember 2015 übermitteln müssen.

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