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Dokument-ID: 969246
6.12.6 Überprüfung des Standes der Technik der IPPC-Anlage
Mitteilung einer Änderung des Standes der Technik binnen Jahresfrist sowie Anpassungsmaßnahmen
Gem § 81b Abs 1 GewO hat der Anlageninhaber innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte iSd § 77b Abs 3 GewO zu enthalten.