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Neu Dokument-ID: 1033769

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4 Übrige Strafbestimmungen

Überblick

Die §§ 369, 371, 372 und 373 GewO widmen sich weiteren (allgemeinen) Strafbestimmungen, näherhin

  • dem Verfall,
  • dem Verbot der Doppelbestrafung,
  • der Verwendung des Erlöses der Geld- und Verfallsstrafen sowie
  • einer Mitteilungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

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