© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1061994

Judikatur | Entscheidung

2.41 V 105/2017; VfGH; 26. Februar 2018 – bearbeitete Version

GZ: V 105/2017 | Gericht: VfGH vom 26.02.2018

Begehrt mit dem Hauptantrag war die Aufhebung von § 7 Abs 1 Immobilienmaklerverordnung (Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler). Dieser Antrag erweist sich vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken und im Hinblick darauf, dass die Bestimmung des § 7 Abs 1 Immobilienmaklerverordnung jedenfalls in untrennbarem Zusammenhang mit Abs 2 leg cit steht, als unzulässig. Der untrennbare Zusammenhang zwischen diesen Bestimmungen ergibt sich daraus, dass sich der Umfang der Verschwiegenheitspflicht – auf die sich die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 2 Immobilienmaklerverordnung bezieht – im konkreten Fall aus der Bestimmung des § 7 Abs 1 Immobilienmaklerverordnung ergibt. Der Antrag ist daher zu eng gefasst. Aus diesen Gründen ist auch der auf die bloße Aufhebung des § 7 Abs 1 erster Satz Immobilienmaklerverordnung gerichtete Eventualantrag unzulässig.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxiswissen Gewerbeordnung in unserem Shop! Zum Shop