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5.50 VGW-021/019/3773/2017; LVwG Wien; 21. März 2017 – bearbeitete Version
Der Straftatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 ist auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt. Das Wesen von Auflagen besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Auflagen in diesem Sinne sind somit „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen.