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Dokument-ID: 1064885
5.128 VGW-021/054/9751/2016; LVwG Wien; 29. Mai 2019 – bearbeitete Version
Ein Nicht-Einhalten der Sperrzeiten gem § 113 Abs 7 GewO 1994 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Erhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist.