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Neu Dokument-ID: 1063097

Judikatur | Entscheidung

5.66 VGW-101/079/3614/2017; LVwG Wien; 11. Oktober 2017 – bearbeitete Version

GZ: VGW-101/079/3614/2017 | Gericht: LVwG Wien vom 11.10.2017

Da sich der Betroffene als Drittstaatsangehöriger derzeit weder als Asylwerber noch aufgrund eines behördlich zuerkannten Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufhält, liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 GewO 1994 für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor. Für die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen oder Konsequenzen der Gewerbeentziehung besteht im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften keine Rechtsgrundlage; die Gewerbebehörde hat im Fall der Erfüllung des Entziehungstatbestands bei der Entscheidung keinen weiteren Ermessensspielraum.

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