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5.28 VGW-221/072/14257/2015/VOR; LVwG W; 10. März 2016 – bearbeitete Version
Das Tatbestandmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO kann nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen – etwa der Übertretung von Bescheidauflagen – der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, die bei Einzelbetrachtung für sich genommen möglicherweise noch keinen schwerwiegenden Verstoß darstellen.
Entscheidend ist, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich.