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5.39 VGW-221/079/10710/2016; LVwG W; 1. November 2016 – bearbeitete Version
Bei strikter Auslegung des Wortlauts des § 87 Abs 1 Z 4c GewO 1994 wäre die Gewerbeberechtigung im vorliegenden Fall wegen Versäumung der vorgenannten Übergangsfrist jedenfalls zu entziehen. Im Hinblick auf den mit der Entziehung verbundenen Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit erscheint jedoch eine verfassungskonforme Auslegung (im Sinn der Verhältnismäßigkeit) dahingehend geboten, dass von der Entziehung abzusehen ist, wenn der Gewerbeinhaber den ausständigen Nachweis aufgrund einer (erst nachträglich erfolgten) behördlichen Aufforderung unverzüglich vorlegt.