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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.5 Verhängung von Geldbußen; Verwaltungsübertretungen

Tatbestände, Strafrahmen, Strafbemessung

Als eine ihrer zahlreichen Befugnisse räumt Art 58 Abs 2 lit i DSGVO der DSB – zusätzlich zu oder anstelle von anderen Maßnahmen – die Abhilfemaßnahme der Verhängung von Geldbußen gem Art 83 DSGVO ein. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Art 83 Abs 2 DSGVO normiert Strafbemessungsgründe, wie

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