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Dokument-ID: 1018425
6.14 Verordnungen über Bauart, Betriebsweise, Ausstattung und Emissionen von Betriebsanlagen
Verordnungsermächtigung
Schutzgüter bzw Interessen und Gegenstand
§ 82 GewO enthält im Betriebsanlagenrecht eine Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen, welche dem Schutz gesetzlich normierter Interessen sowie der Vermeidung von Belastungen der Umwelt dienen sollen (sogenannte „Branchenverordnungen“). Von diesen Verordnungen sind unter bestimmten Umständen allerdings auch Abweichungen zulässig.