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Neu Dokument-ID: 1027054

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.33 Versicherungsvermittlung – Begriffsbestimmungen, Tätigkeitsbereich

Vorbemerkung

Das reglementierte Gewerbe Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) gem § 94 Z 76 GewO nimmt in der GewO für ein einzelnes Gewerbe verhältnismäßig viel Raum ein. Beinahe ein Dutzend Bestimmungen beschäftigen sich nur mit diesem Gewerbe.

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