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Dokument-ID: 1252251
2.1.36 Versicherungsvermittlung – Sonstige Bestimmungen
Innerstaatliche Zuständigkeit der Gewerbebehörde
Im Zuge der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 wurde dem IV. Hauptstück der GewO („Behörden und Verfahren“) mit § 335a eine neue Vorschrift zur innerstaatlichen Zuständigkeit der (österreichischen) Gewerbebehörde – das ist gem § 333 Abs 1 GewO iA die Bezirksverwaltungsbehörde, also die Bezirkshauptmannschaft bzw in Statutarstädten der Magistrat – im Hinblick auf verschiedene, von Versicherungsvermittlern einzuhaltende, unmittelbar wirksame EU-Rechtsakte aufgenommen.