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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.4 Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 30.000,– zu bestrafen ist, begeht gem § 366b Abs 1 GewO, wer es entgegen § 365t GewO unterlässt,

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