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6.6.1 Vorschreibung von Auflagen
Genehmigungspflichtige Betriebsanlagen
Gem § 74 Abs 2 (iVm § 75) GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen (zB eine Werkstatt oder Verkaufsräumlichkeiten) nur mit Genehmigung errichtet oder betrieben werden, sofern sie (konkret) geeignet sind, die dort genannten Schutzgüter und Interessen zu beeinträchtigen. Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist in den §§ 353 ff GewO geregelt.