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Vorwort der Herausgeber

Die durch zahlreiche Novellen, insbesondere die Gewerberechtsnovelle 1992, unlesbar gewordene Gewerbeordnung 1973 wurde als Gewerbeordnung 1994 wieder verlautbart.

Erneut folgten Novellierungen bzw Rechtsbereinigungen durch den Verfassungsgerichtshof. Am 1.7.1997 trat die Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl I Nr 63/1997 in Kraft. Diese Novelle führt wieder zur Unlesbarkeit der Gewerbeordnung 1994.

Wie kolportiert, vom Willen getragen, Österreich als Wirtschaftsstandort konkurrenzfähiger zu machen, wurde das Betriebsanlagenrecht praktisch zur Gänze und das Berufsantrittsrecht in weiten Teilen neu regelt.

Der Anwendungsbereich des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens wurde stark ausgedehnt; im Übrigen wurde der Betrieb ohne rechtskräftigen Genehmigungsbescheid gesetzlich gestattet und die Nachbarrechte gravierend beschnitten.

Zutreffend hat Wilhelm in diesem Zusammenhang vom „Nachbarlegen“ (vgl ecolex 1996, 893f) gesprochen. Ein Gutteil der, nach den neuen Vorschriften genehmigten bzw betriebenen, Betriebsanlagen fällt nicht unter die begünstigende Vorschrift des § 364a ABGB, doch das kümmert den Gesetzgeber wenig.

Im Bereich des Berufsrechtes zeigt sich das gewohnte Bild. Im Zuge der Novellierung wurde nur wenig hinterfragt, in welchem Umfang Befähigungen tatsächlich erforderlich und zu erbringen sind. Vielmehr wurde, wie bisher, getrachtet, bestehende Rechte zu erhalten und etablierte Betriebe vor Konkurrenz zu schützen.

Insgesamt lässt sich die vorliegende Novelle aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht in weiten Teilen nicht erklären.

Bei der Erlassung etlicher Regelungen hinterfragte der (Wirtschafts-) Gesetzgeber nicht die Interessen und Bedürfnisse des Marktes, sondern ließ zu, dass der – nach dem Motto „do ut des“ zwischen den einzelnen Interessengruppen und -vertretungen gefundene – Kompromiss Gesetz wurde.

Folgerichtig ist auch der einzige rote Faden, der sich durch das Werk zieht, die unübersehbare legistische Lieblosigkeit.

So wurde beispielsweise dem § 365a Abs 2 ein Satz angefügt.

Der Satz ist an dieser Stelle völlig sinnentkleidet. Dem Gesetzgeber ist offenkundig nicht aufgefallen, dass § 365a GewO 1994 (in der Fassung der Wiederverlautbarung), durch die Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl Nr 10/1997, zu § 365i wurde.

In § 365i Abs 2 würde der Satz durchaus Sinn machen – nur steht er nicht dort. Dieses Beispiel stehe als pars pro toto.

Die Regelungen sind verworren, der Versuch, die Gewerbeordnung in ihrer Gesamtheit zu lesen, setzt – mangels Wiederverlautbarung – voraus, den Gesetzestext zusammenzusuchen.

Gelingt dies, dann zeigt sich, dass einige Regelungen verfassungsrechtlich, andere wieder gemeinschaftsrechtlich bedenklich sind.

Wien, im Juli 1997

Die Herausgeber