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Dokument-ID: 410578
2.1.29 Waffengewerbe
Vorbemerkung
Das reglementierte Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO) ist im Hinblick auf den Vorbehaltsbereich, die Voraussetzungen und sonstige besondere Bestimmungen eingehend in den §§ 139 bis 148 GewO und darüber hinaus verstreut in einigen wenigen weiteren Bestimmungen geregelt.