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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.3 Weitere Ausnahmen

Buschenschank

§ 2 Abs 1 Z 5 GewO nimmt den Buschenschank vom Anwendungsbereich der GewO aus. Unter Buschenschank ist gem § 2 Abs 9 erster Satz erster Halbsatz GewO der buschenschankmäßige Ausschank von

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