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Dokument-ID: 1007598
4.6.4 Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes, Filialgeschäftsführer
Weitere Betriebsstätte
Soweit in der GewO nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung gem § 46 Abs 1 GewO auch zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten nach Maßgabe der Anzeigen iSd Abs 2 leg cit.