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Dokument-ID: 1280688
17.2.7 Bestimmungen über die Gewerbeausübung
Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein
Gem § 6 Abs 1 erster Satz GütbefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben.