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Steuerbefreiungen durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG) |
BGBl I Nr 106/1999 idF BGBl I Nr 112/2012 |
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird |
BGBl II Nr 1999/278 idF BGBl II Nr 2008/288 |
Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird |
BGBl II Nr 483/2002 idF BGBl II Nr 2008/287 |
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien |
Neufög-VO: BGBl II Nr 1999/278 idF BGBL II Nr 390/2015 |
Änderung ab 1. Jänner 2016
Mit 1. Jänner 2016 wurde der Beobachtungszeitraum für das Vorliegen der Neugründung von 15 Jahre auf 5 Jahre reduziert. Das bedeutet, dass Betriebsinhaber, die sich innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung in einem Betrieb vergleichbarer Art betätigt haben, nun als Neugründer gelten. Förderungen können somit wesentlich früher in Anspruch genommen werden.
Allgemeine Informationen
Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen, entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit um damit einen leichteren Einstieg in das Wirtschaftsleben zu ermöglichen.
Begünstigte Neugründer im Sinne des NeuFöG
Eine betriebliche Neugründung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbstständigen (freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
- Der Betriebsinhaber hat sich innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art (in einer vergleichbaren Branche) sowohl im Inland als auch im Ausland betrieblich betätigt.
- Es handelt sich nicht nur um eine Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb.
- Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor, egal, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung handelt.
- Die geschaffene betriebliche Struktur darf innerhalb eines Jahres ab Neugründung nicht um bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden.
Begünstigte Betriebsübertragungen im Sinne des NeuFöG
Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
- ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes erfolgt und
- der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
- Sollte innerhalb von 5 Jahren nach der Übergabe der Betrieb
- entgeltlich oder untentgeltlich übertragen,
- betriebsfremden Zwecken zugeführt oder
- aufgegeben werden,
- so hat der Übernehmer dies unverzüglich den betroffenen Behörden mitzuteilen. Es kommt zum rückwirkenden Wegfall der Befreiungen.
Definition: Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG
Betriebsinhaber im Sinn des NeuFöG sind insbesondere:
- Einzelunternehmer
- Unbeschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften
- Beschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt sind oder wenn sie mehr als 25 % am Vermögen beteiligt sind und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut sind
- Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 50 % oder Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 %
- Kapitalgesellschaften selbst, wenn diese keinen Betriebsinhaber haben, dh wenn sämtliche Gesellschafter maximal mit 25 % beteiligt sind
- Vereine und Privatstiftungen, da diese keinen Betriebsinhaber haben
Umfang der Gebühren-Befreiung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallen verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der Neugründung bzw Betriebsübertragung:
Kategorie | Betriebsgründung | Betriebsübertragung |
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben | Befreiung gilt für die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen insbesondere:
Nicht befreit:
| |
Grunderwerbsteuer | Befreiung für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage ohne betragsmäßige Beschränkung (dh Grundstückseinlagen gegen Gesellschaftsrechte oder gegen Anteile am Gesellschaftsvermögen) Nicht befreit: Zuerwerb eines Grundstücks aus Anlass der Gründung | Freibetrag in Höhe von EUR 75.000,– (Bemessungsgrundlage) je übertragenem Betrieb Nicht befreit: Zuerwerb eines Grundstücks aus Anlass der Betriebsübertragung |
Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch (1 %) | Umfasst sind die Eintragungsgebühr sowie die Eingabegebühr für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage | Umfasst sind die Eintragungsgebühr sowie die Eingabegebühr (auch wenn kein gesellschaftsrechtlich begründeter Vorgang vorliegt – VwGH 3.5.2004, 2003/16/0507) |
Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch | Insbesondere für folgende Eintragungen:
Nicht befreit: Gebühren für Firmenbuchauszüge unabhängig davon, ob diese anlässlich der Gründung erfolgen oder nicht | |
Lohnnebenkosten | Die Befreiung gilt ausschließlich für
Insgesamt daher maximal 6,84 % Die Begünstigung kann wie folgt in Anspruch genommen werden: Regel 1: im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten Regel 2: für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate; erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung Regel 3: ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden Achtung: dies gilt nicht bei Betriebsübertragungen Inkrafttreten: für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2011 gegründet werden | |
Nicht gebührenbefreit sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit:
- Allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen
- Meisterprüfungszeugnis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Allgemeinen sachlichen Erfordernissen
- Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes
- Bauverhandlungsprotokolle
- Die durch die Neugründung/Betriebsübertragung veranlassten Rechtsgeschäfte, wie zB Bestandverträge, Darlehensverträge, Kreditverträge
Formular
Seit 1. Jänner 2013 ist ausschließlich das Formular NeuFö 2 „Erklärung gem § 4 bzw 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)“ zu verwenden.