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Dokument-ID: 831587
2.1 Allgemeines zur Spaltung zur Neugründung
Bei der Spaltung zur Neugründung überträgt die spaltende Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen oder einzelne Vermögensteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften.