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Dokument-ID: 628526
1.1.1 Zuständigkeit, Wirksamkeit
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann ausschließlich durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluss muss notariell beurkundet werden.
Die Abänderung wird erst dann wirksam, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen ist.