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8.2 Aggressive Geschäftspraktiken nach § 1a UWG
Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die beanstandete geschäftliche Handlung muss geeignet sein, die Rationalität der Entscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen. § 1a UWG umfasst daher auch solche aggressiven Handlungen, die sich auf die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche beschränken (vgl OGH 4 Ob 75/16g, 4 Ob 66/17k, weiters RS0130684).