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2.4 Allfällige zusätzliche Erfordernisse bei der Gründung
Die gewerberechtliche Bewilligung muss erst bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorhanden sein; bei einzelnen Unternehmensgegenständen oder in sonstigen Sonderkonstellationen sind allerdings bereits bei der Firmenbuchanmeldung Genehmigungen vorzulegen.