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2.8.1 Allgemeines zur Gegenleistung, Ausmaß der Gewährung
Allgemeines zur Gegenleistung
§ 19 Abs 1 UmgrStG legt fest, dass der Einbringende als Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen neue und damit einbringungsgeborene Anteile an der übernehmenden Körperschaft zu erhalten hat.
Als Anteile iSd § 19 Abs 1 UmgrStG gelten Anteile am Nennkapital, also Aktien, GmbH-Geschäftsanteile und Genossenschaftsanteile, die durch eine Kapitalerhöhung oder eine Sachgründung neu entstanden sind. Neben oder anstelle der Ausgabe von Nominalanteilen kann die Gegenleistung auch in Anteilen bestehen, die steuerlich einem Kapitalanteil gleichgehalten werden. Betroffen davon sind die in § 8 Abs 3 Z 1 KStG aufgezählten Partizipationskapitalanteile iSd BWG und VAG und Substanzgenussrechten.
§ 19 Abs 2 UmgrStG sieht als Ausnahme vor, dass die Einbringung in bestimmten Fällen auch ohne Gewährung neuer Anteile erfolgen kann.
Ausmaß der Gewährung
§ 19 Abs 1 UmgrStG enthält keine Aussage über das Ausmaß der zu gewährenden neuen Anteile. Ist die Voraussetzung, wonach sich die Höhe der Anteilsgewährung nach dem Umtauschverhältnis zu richten hat, nicht gewahrt, liegt daher keine Verletzung einer Anwendungsvoraussetzung des § 12 UmgrStG vor.