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Dokument-ID: 831613
4.1 Allgemeines
Gem § 2 Abs 1 Z 13 SpaltG ist die Schlussbilanz Teil des Spaltungsplanes und diesem zumindest als Anlage beizufügen. Sie ist auf den Spaltungsstichtag aufzustellen, der höchstens neun Monate vor dem Tag der Anmeldung der Spaltung liegen darf.