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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.7 Altschulden

Die Haftung des § 1409 ABGB besteht nur für „Altschulden“ des Einbringenden. Die Haftung besteht auch nur in Geld, nicht in der Erfüllung in natura. Altverträge des einbringenden Unternehmens gehen grundsätzlich nicht auf den Erwerber über, es sei denn, dass eine Vertragsübernahme vereinbart wurde. Die Haftung besteht jedoch für später schlagend werdende Schadenersatzverpflichtungen aus Verträgen, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Unternehmens vom Übergeber schon geschlossen waren und von ihm später nicht mehr erfüllt werden.

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