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Dokument-ID: 775331
2.2 Anforderungen
Eine Zweigniederlassung eines ö Rechtsträgers erfordert eine auf gewisse Dauer eingerichtete, räumlich abgesonderte Betriebsstätte mit verselbständigter Organisation, die unter eigener Leitung steht. Die Tätigkeit der Zweigniederlassung muss sich nicht auf alle Geschäftszweige der Hauptniederlassung erstrecken; ein reines Warenlager oder Büros zur Vornahme vorbereitender Arbeiten oder Übernahmestellen von Putzereien erfüllen die an eine Zweigniederlassung gestellten Anforderungen aber nicht.