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5.10.5 Antragsvoraussetzung wahrscheinliche Insolvenz
Voraussetzung für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ist neben dem Antrag des Schuldners das Vorliegen einer „wahrscheinlichen Insolvenz“. Gem § 6 Abs 2 ReO liegt eine wahrscheinliche Insolvenz bei „Bestandsgefährdung des Unternehmens ohne Restrukturierung“ iSd § 273 Abs 2 UGB vor; diese ist insb bei drohender Zahlungsunfähigkeit gegeben (wohl gemeint iSd § 167 Abs 2 IO). Darüber hinaus wird eine wahrscheinliche Insolvenz bei der Erfüllung der URG-Warnkennzahlen (Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre) gesetzlich vermutet.