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Dokument-ID: 757595
4.3.2 Anwendungsbereich eines Kollektivvertrages
Anwendungsbereich
Kollektivverträge haben einen fachlichen, räumlichen und persönlichen Anwendungsbereich. Der fachliche Anwendungsbereich betrifft den Wirkungsbereich der Kollektivvertragsparteien, räumlich kann sich ein Kollektivvertrag beispielsweise auf das gesamte Bundesgebiet oder ein Bundesland beziehen. Der persönliche Anwendungsbereich des Kollektivvertrages gibt an, welche Gruppe von Arbeitnehmern vom Kollektivvertrag erfasst wird (zum Beispiel: Arbeiter im metallverarbeitenden Gewerbe).