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Dokument-ID: 1198294
4.12.2 Arbeitsrecht
Definition Telearbeit/Örtlichkeit
Die Definition von Telearbeit findet sich in § 2h AVRAG: Telearbeit liegt demnach vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden und dies entweder in der Wohnung bzw im Wohnhaus des Arbeitnehmers oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt.