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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.3 Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für den ersten Jahresabschluss der neuen Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.

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