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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Aufstellung

Zuständigkeit

Gem § 2 Abs 1 SpaltG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft bzw der/die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der übertragenden Gesellschaft den Spaltungsplan aufzustellen.

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