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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.5 Ausschluss der Haftung nach § 14 BAO

Keine Haftung besteht,

  • wenn es sich um nicht betriebsbezogene Abgaben (zB Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuern, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) sowie Stempel- und Rechtsgebühren handelt;
  • bei einem Erwerb des Unternehmens im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, aus einer Konkursmasse und im Weg des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) sowie der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger;
  • bei einer formwechselnden Umwandlung (zB eine Offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft) unter Wahrung der Identität der Gesellschaft; es kommt dabei zu keiner Übertragung von Vermögen. Das bedeutet, dass auch kein die Haftung nach § 14 BAO auslösender Tatbestand verwirklicht wird.

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