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3.6.7 Ausschluss gesetzlicher Bestimmungen
Haftungsbefreiung für in die Augen fallende Mängel
§ 928 ABGB normiert eine Haftungsbefreiung für den Verkäufer für Mängel, die in die Augen fallen oder aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind. Gerade bei einem Anteilskauf stehen dem Käufer meist neben der Einsicht in das Firmenbuch sowie das Grundbuch zahlreiche andere im Rahmen einer Due Diligence zur Verfügung gestellte Dokumente offen. Daher kann diese Haftungsbefreiung von nicht zu unterschätzender Relevanz sein, obwohl sie bei arglistigem Verschweigen oder ausdrücklicher Zusicherung einer Eigenschaft nicht eingreift. Aus Käufersicht ist es daher empfehlenswert, auf selbstständige Garantieversprechen iSd § 880a ABGB zu pochen, da solche Garantieversprechen selbst dann Gültigkeit haben, wenn der Mangel offenkundig war.