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4.3 Auswirkungen auf Dauerschuldverhältnisse – Allgemeines
Allgemeines
Eine wesentliche Frage bei Überlegungen betreffend die Einbringung gem Art III UmgrStG ist die Fortführung bzw Auflösung von Dauerschuldverhältnissen. Es geht also um die zentrale Frage, welche Rechte und Pflichten zu übernehmen sind, welche zum Zeitpunkt der Einbringung enden und für welche Dauerschuldverhältnisse zur Übertragung auf die übernehmende Körperschaft die Zustimmung eines Dritten notwendig ist. Die folgende Übersicht stellt die (gravierenden) Unterschiede zwischen der mit der Einbringung regelmäßig verbundenen Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge dar.