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Dokument-ID: 813485
16.4 Bagatellverschmelzung
Eine vereinfachte Verschmelzung ist auch dann möglich, wenn der Gesamtnennbetrag der von der übernehmenden Gesellschaft zu gewährenden Geschäftsanteilen 10 % des bisherigen oder im Zuge der Verschmelzung erhöhten Stammkapitals nicht übersteigt.