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Dokument-ID: 1173990
7.2.10 Barabfindung
Anspruch auf Barabfindung
Jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der infolge der grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an einer oder mehrerer Gesellschaften erwerben würde, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, steht gegenüber der übertragenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 49 Abs 1 Z 16 EU-UmgrG), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn